In Hildesheim hat am 22.12. 2021 ein interessanter Prozess stattgefunden, bei dem es um die Frage ging, wie hoch eine sogenannte Nichtabnahme-Entschädigung sein soll. Die wird fällig, wenn ein ursprünglich geplantes „Darlehen“ nicht abgenommen wird. So war es bei der Beklagten Nicole Wolf, der die Bank dann Entschädigungszahlung in Höhe von ca. 16.000 € berechnete. Die Bank argumentierte, dass sie für den Darlehensbetrag Wertpapiere in Höhe des Darlehens (123.000 €) verkauft hat, um der Klägerin dieses Geld auszuzahlen. Im Kern geht es bei diesem Prozess darum, ob die Bank hier als Intermediär handelt, also bereits bestehendes Geld weiterverleiht, oder ob sie dieses Geld per Bilanzverlängerung selbst erzeugt. Man könnte auch fragen: Vergibt die Bank hier einen „Kredit“, bei dem sie neues Geld schöpft, oder nur ein „Darlehen“ aus schon bestehendem Geld? Wobei die Begriffe „Kredit“ und „Darlehen“ auch in den einschlägigen Gesetzen oft unpräzise verwendet werden. Ein Gegenüberstellung der beiden Auffassungen finden Sie hier in einer Argumentationsübersicht des Rechtsanwalts Dr. Füllmich. Das Landgericht Hildesheim schloss sich der Auffassung der Bank an, dass es sich hier um ein echtes „Darlehen“ handelt, also kein neues Geld durch die Bank erzeugt wurde. Das Urteil vom 22.12. 2021 finden Sie hier. Nicole Wolf ist in Berufung gegangen, wir werden dann auch das Urteil des nächsten Instanz im Monetativeblog veröffentlichen.
Klaus Karwat