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Satzung

Satzung des Vereins MONETATIVE e.V.

Satzung des Vereins MONETATIVE e.V. Stand Dezember 2018; Datei als PDF hier

§ 1 Name und Sitz

1.     Der Verein führt den Namen Monetative

2.     Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

3.     Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Zweck

1.     Ziele des Vereins sind:

a)    Die wissenschaftliche Erforschung des Geldwesens.

b)    Wissensvermittlung (für Erwachsene/Kinder/Heranwachsende) zu dem in a) genannten Fachgebiet

          zur Erreichung eines nachhaltigen und gerechten Geldsystems.

2.     Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a)    Forschung, einschließlich der Vergabe von Forschungsaufträgen.

b)    Veröffentlichung von Forschungsergebnissen und anderer wissenschaftlicher Tätigkeit in Printmedien und/oder im Internet einschließlich des eigenen Internetauftritts des Vereins.

c)     Öffentliche Arbeitstagungen, Aktionen, Projekte, Konferenzen, Vortrags-, Diskussions- und weitere Bildungsveranstaltungen.

d)    Regelmäßige Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

e)    Nationale und internationale Kooperation (inklusive finanzieller Unterstützung) mit anderen Organisationen, die die Vereinsziele unterstützen, wenn es sich bei diesen um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt.

3.     Der Verein erfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.Der Verein hat folgende Mitglieder:

a) ordentliche Mitglieder

b) Fördermitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des/der Betroffenen. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen

7. Der Verein erhebt Geldbeiträge bei seinen Mitgliedern. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist und die Nachfolgenden ihr Amt angetreten haben. Scheidet  ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.

  4. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  5. Die Haftung des Vorstands ist im Verhältnis zu den Mitgliedern auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per Email unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

  3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck nach der Abgabenordnung zu verwenden hat.

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