Auch Landgericht Berlin verbietet Negativzinsen

Nachdem das Landgericht Tübingen bereits die Erhebung von Negativzinsen verboten hatte, folgt nun auch das Landgericht Berlin. Dieses hat in seinem Urteil Verwahrentgelte für unrechtmäßig erklärt, da auf die Verwahrung von Giralgeld ein unregelmäßiger Verwahrvertrag darstellt und auf diesen die Vorschriften für Darlehen anzuwenden sind (BGB § 488). Nach diesen Vorschriften muss die Zinslast vom Darlehensempfänger, also der Bank, getragen werden und nicht vom Darlehensgeber.

Neues Projekt: Stimmen zum Digitalen EuroZu den Beiträgen
+ +