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Das Eigengeschäft der Banken verstößt wegen des Giralgeldschöpfungsmonopols der Banken gegen die Regeln des freien Wettbewerbes und den Gleichheitsgrundsatz der Verfassung.

Nachfolgender Text ist Joseph Huber’s “Vollgeld-Website”  entnommen: 

Giralgeldmonopol und Eigengeschäft der Banken
von Erhard Glötzl (erhard.gloetzl@gmail.com), Kurzfassung vom 12.5.2013

  1. Banken schöpfen Giralgeld entweder durch die Vergabe von Krediten (Kerngeschäft der
    Banken) oder den Ankauf von Aktiva (Sachvermögen oder Wertpapiere) (sogenanntes
    Eigengeschäft der Banken)

  2. Bezüglich der Bilanzen besteht in beiden Fällen kein Unterschied. Beides führt zu einer
    Bilanzverlängerung: auf der Aktivseite die Kreditforderungen bzw. die gekauften Aktiva
    und auf der Passivseite die Verbindlichkeiten aus dem Giralgeld. Eigenkapital und damit
    ein Gewinn entstehen in jedem Fall erst durch die aus den Kreditforderungen und den
    gekauften Aktiva im Laufe der Zeit fließenden Zinsen, Renditen oder Wertsteigerungen.
    In einem fiktiven Ein-Bankensystem ist es offensichtlich, dass sowohl bei der Rückzahlung
    eines Kredites als auch beim Rückverkauf des Sachvermögens die Bilanz verkürzt wird
    und das Giralgeld verschwindet, weil diese Vorgänge ja genau die Umkehrung der
    Kreditvergabe und des Kaufes sind. Ein Mehr-Bankensystem unterscheidet sich davon
    nur durch die Interbankenkredite, die Wirkungen nach außen sind aber gleich.

  3. Bezüglich der Erträge besteht ein wesentlicher Unterschied, ob Banken mit selbst
    geschöpftem (nahezu zinsfreiem) Giralgeld einerseits Kredite vergeben oder andererseits
    Aktiva (Sachvermögen oder Wertpapiere) kaufen. Der wesentliche Unterschied liegt
    darin, dass Banken einerseits bei der Kreditvergabe im Wesentlichen nur in Konkurrenz
    zu anderen Banken stehen, andererseits dagegen beim Kauf von Aktiva (Sachvermögen,
    Wertpapieren) in Konkurrenz zu Nichtbanken stehen.

  4. Für das Kerngeschäft der Banken, nämlich die Kreditvergabe, gilt:

    4.1.  Allein durch den Giralgeldschöpfungvorgang bei der Kreditvergabe entsteht bei der Bank kein Gewinn

    4.2.  Der Gewinn aus der Kreditvergabe entsteht erst im Laufe der Zeit aus der Zinsdifferenz , d.h. zwischen Zinseinnahmen für Kreditforderungen (Kreditkosten) und Zinskosten für Verbindlichkeiten (Sparzinsen)

    4.3. Bei der Kreditvergabe stehen Banken im Wesentlichen nur in Konkurrenz untereinander, weil Kredite im Wesentlichen nur von Banken vergeben werden dürfen. Genaueres bezüglich der Banklizenz wird im Bankwesengesetz geregelt.

    4.4. So wie ein Benzinhändler keinen (wesentlichen) Vorteil daraus zieht, wenn die Einkaufspreise fallen, weil sie eben für alle Benzinhändler in gleicher Weise fallen
    und er deshalb aus Konkurrenzgründen dann auch die Verkaufspreise im annähernd gleichen Ausmaß senken muss und damit die Verkaufsspanne gleich bleibt, genauso
    ziehen auch die Banken keinen wesentlichen Vorteil daraus, wenn sie für (nahezu)
    zinsfreie Verbindlichkeiten aus der Giralgeldschöpfung einen Kostenvorteil
    (Zinsvorteil) gegenüber Verbindlichkeiten aus zinsbehafteten Spargeldern haben,
    weil alle Banken denselben Vorteil haben.

    4.5. D.h.weil der Vorteil der (nahezu) zinsfreien Verbindlichkeiten allen Banken in
    gleicherweise zukommt und alle Banken untereinander und nur untereinander in
    Konkurrenz stehen, können die einzelnen Banken aus Konkurrenzgründen daraus
    keinen geldwerten Vorteil im Sinne vermiedener (Finanzierungs-)Kosten ziehen.

5. Für das sogenannte Eigengeschäft der Banken, nämlich den Kauf von Sachvermögen
und Wertpapieren, gilt jedoch das Gegenteil:

5.1. Der Gewinn aus Kauf von Sachvermögen oder Wertpapieren entsteht erst im Laufe
der Zeit als Differenz zwischen einerseits den Renditen oder Wertsteigerungen der gekauften Aktiva und den Finanzierungskosten.

5.2.  Allein durch den Giralgeldschöpfungvorgang beim Kauf von Sachvermögen oder Wertpapieren entsteht bei der Bank ebenso wie beim Kreditgeschäft kein Gewinn.

5.3. Beim Kauf von Sachvermögen oder Wertpapieren stehen Banken im Wesentlichen nicht untereinander in Konkurrenz sondern in Konkurrenz zu Nichtbanken.

5.4. So wie ein Händler einen wesentlichen Vorteil gegenüber den anderen Händlern zieht, wenn er aus welchen Gründen auch immer als einziger einen niedrigeren
Einkaufspreis erzielt, weil der Verkaufspreis am Markt durch alle anderen
Marktteilnehmer gebildet wird und er daher seinen Verkaufspreis nicht im
Gleichklang mit seinem Einkaufspreis senken muss. Damit erhöht sich seine
Verkaufsspanne relativ zu allen anderen. Genauso ziehen auch die Banken
gegenüber den Nichtbanken einen wesentlichen Vorteil daraus, dass sie sich wegen
ihres Privilegs der (nahezu) zinsfreien Finanzierung durch Giralgeldschöpfung einen
Kostenvorteil (Zinsvorteil) gegenüber Nichtbanken verschaffen, weil sich diese im
Gegensatz zu den Banken eben nicht (nahezu) zinsfrei finanzieren können.

5.5.  Das Ausmaß des monetären Kostenvorteils ergibt sich aus der Höhe des
Nettozuwachses der täglich fälligen Verbindlichkeiten der Banken aus
Giralgeldforderungen der Nichtbanken, d.h. aus der Differenz von
Giralgeldschöpfung und Giralgeldvernichtung, weil dieser Nettozuwachs de facto
weder zurückgezahlt werden muss noch mit relevanten Zinszahlungen an
Nichtbanken oder die Notenbank verbunden ist. Daher hat die Ausweitung der
Giralgeldmenge für die Banken den Charakter von Eigenkapital.

5.6.  D.h. weil der Vorteil der (nahezu) zinsfreien Finanzierung des Kaufs von
Sachwerten und Wertpapieren wegen des Giralgeldschöpfungsmonopols der
Banken nur den Banken aber nicht den Nichtbanken zukommt, ziehen die Banken
gegenüber den Nichtbanken daraus einen geldwerten Vorteil im Sinne
vermiedener (Finanzierungs-)Kosten.

5.7.  Die Höhe des gesamten Gewinns aus dem Giralgeldschöpfungsmonopol ist daher
für das Bankensystem insgesamt im Wesentlichen (d.h. unter Vernachlässigung der
Finanzierungskosten für das Giralgeld)

5.7.1. gleich hoch wie die Höhe des gesamten Eigengeschäftes (Sachvermögen +
Finanzvermögen – Kreditforderungen – Cash), falls die Giralgeldmenge der
Nichtbanken höher ist als die Höhe des Eigengeschäftes und

5.7.2. gleich hoch wie die Giralgeldmenge der Nichtbanken, falls die Höhe des
gesamten Eigengeschäftes (Sachvermögen + Finanzvermögen –
Kreditforderungen – Cash) höher ist als die Giralgeldmenge der Nichtbanken.

5.7.3. Der Gewinn pro Jahr ergibt sich entsprechend aus der Netto-Ausweitung von
Giralgeldmenge und Eigengeschäft

5.8.  Der monetäre Vorteil der Banken aus dem Giralgeldschöpfungsmonopol ist gleich
dem Gewinn der Banken gemäß 5.7. minus dem Gewinn der Nichtbanken, wenn
diese die Aktiva anstelle der Banken erworben hätten.

5.9.  Dieser monetäre Vorteil ist der Grund, warum das Eigengeschäft der Banken in der
letzten Zeit so ausgeweitet wurde.

6. Die Verletzung der Regeln des freien Wettbewerbes und des verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatzes

6.1.  Das Bankensystem hat daher wegen 5.5. durch das Giralgeldschöpfungsmonopol
einen wesentlichen sachlich unbegründeten monetären Vorteil gegenüber
Nichtbanken beim sogenannten Eigengeschäft, nämlich dem Kauf von
Sachvermögen und Wertpapieren. Die rechtliche Konsequenz daraus ist, dass durch
das Giralgeldschöpfungsmonopol der Banken und der Möglichkeit des
Eigengeschäftes die Regeln des freien Wettbewerbes und möglicherweise auch der
verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz zwischen Banken und Nichtbanken
verletzt sind. Es wäre denkbar, diese Verletzung der Regeln des freien
Wettbewerbes beim EuGH und die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beim
Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Unabhängig vom Ausgang dieser Klagen
würde damit aber eine intensive sachliche Diskussion über das bestehende
Geldsystem ausgelöst werden. Insbesondere müsste dabei auch diskutiert werden,
wie die Gleichheit zwischen Banken und Nichtbanken diesbezüglich
wiederhergestellt werden könnte.

6.2.  Die Wiederherstellung der Gleichheit kann erreicht werden durch:

6.2.1. Das Verbot der Giralgeldschöpfung durch Banken z.B. durch ein Vollgeld-System. In diesem Fall kommen die Vorteile statt den Banken direkt dem Staat zu.

6.2.2. die Erhöhung der Finanzierungskosten für Giralgeld durch eine 100%-Mindestreserve in einem 100%-Geldsystem. Auch in diesem Fall kommen die Vorteile statt den Banken direkt dem Staat zu.

6.2.3. das Verbot oder die weitgehende Einschränkung des Eigengeschäftes der Banken. Diese Einschränkung könnte vor allem auch im Rahmen eines
Trennbankensystems erfolgen, bei dem Geschäftsbanken zwar Giralgeld
schöpfen dürfen, dies aber nur für die Vergabe von realwirtschaftlichen
Krediten einsetzen dürfen (was zur Folge hat, dass sie auch keine
Investmentbanken finanzieren dürfen) und Investmentbanken sich zu 100%
über Eigenkapital refinanzieren müssen, was zur Folge hat, dass sie auch kein
Giralgeld schöpfen dürfen. In diesem Fall kommen die Vorteile statt der
Finanzwirtschaft der Realwirtschaft zu.

 

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